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Bau- und Werkvertragsrecht Drucken E-Mail
Geschrieben von: Rechtsanwalt Strohmeyer   
Donnerstag, den 16. Juni 2011 um 17:34 Uhr

Einmal im Leben....

Die Bau eines Eigenheims wird in der Regel von den meisten Menschen nur einmal im Leben in Angriff genommen und stellt in der Regel die größte finanzielle Ausgabe eines Menschen dar. Gerade aus diesem Grunde sollte neben einer guten Finanzierung auch sichergestellt werden, dass im Rahmen der Unterzeichnung der in der Regel zahlreichen Verträge mit Bauunternehmen, Architekten keine Fehler gemacht werden. Bereits hier setzt die anwaltliche Beratung an, um frühzeitig etwaige Probleme im Rahmen der Vertragsgestaltung mit den Architekten und Bauträgern zu erkennen und unnötige Risiken zu vermeiden.

 

Zentrales Problem: Die Abnahme im Bau- und Werkvertragsrecht

Darüber hinaus sind gerade im Falle der mangelhaften Erbringung von Bauleistungen zahlreiche Punkte zu beachten um eine reibungslose Nacherfüllung zu gewährleisten. Insbesondere spielt im Bau- und Werkvertragsrecht die sog. Abnahme der Leistung eine wesentliche Rolle. So kehrt sich die Beweislast für Baumängel nach der Abnahme des Werkes um. Vor der Abnahme ist der jeweilige Handwerker bzw. Bauträger für den Umstand beweisbelastet, dass dieser die Bauleistung ordnungsgemäß erbracht hat. Nach erfolgter Abnahme ist es an dem Kunden nachzuweisen, dass das Werk tatsächlich nicht mangelfrei erbracht worden ist. Darüber hinaus spielt die Abnahme auch eine wesenliche Rolle im Hinblick auf die Fälligkeit der Vergütung des Handwerkers bzw. Unternehmers.

 

Die Abnahme aus Sicht des Bestellers

Daher sollte aus der Sicht des Bauherrn oder Bestellers nicht leichtfertig eine Abnahme des Werkes als vertragsgemäß erfolgen. Etwaige Mängel sind im Idealfall konkret zu bezeichnen und Rechte im Hinblick auf die einzelnen Mängel solte der Besteller sich ausdrücklich vorbehalten.

 

Die Abnahme aus Sicht des Werkunternehmers

Gerade bei kleineren Handwerksbetrieben wird häufig keine förmliche Abnahme durchgeführt oder eine mündliche Abnahme nicht dokumentiert. Dies hat gerade im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung zahlreiche Nachteile. Insbesondere kann der Unternehmer in diesem Fall nicht ohne weiteres von der gesetzlich im BGB normierten Beweislastumkehr im Hinblick auf behauptete Mängel des Bestellers bzw. Auftraggebers profitieren und gerät ggf. in erhebliche Beweisschwierigkeiten. Darüber hinaus geht die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werkes erst nach erfolgter Abnahme auf den Besteller über so, dass der Unternehmer ggf. in ungünstigsten Fall das Werk noch einmal erstellen muss. Ferner ist die Vergütung ohne weitere Vereinbarung erst nach Abnahme fällig, so dass auch vor diesem Hintergrund eine beweisbare Abnahme des Werkes für den Unternehmer im Streitfall erhebliche Vorteile mit sich bringt.

 

Gerade aufgrund der zahlreichen rechtlichen Schwierigkeiten im Bereich des Bau- und Werkvertragsrechts ist es häufig nicht vermeidbar einen Anwalt zu Rate zu ziehen um berechtigte Ansprüche durchzusetzen oder unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Aufgrund meiner jahrelangen Erfahrung als Rechtsanwalt im Bereich des Bau- und Werkvertragsrechts, kann ich mit Ihnen gemeinsam die Rechtslage beurteilen und etwaige Risiken abschätzen. Termine in unseren zentralen Kanzleiräumen in der Wedemark können kurzfristig vergeben werden. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
 

Ihr Rechsanwalt

E. Strohmeyer